Gemäß Beschluss des BVerfG v. 28.11.2023 (2 BvL 8/13) ist § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes v. 20.12.2001 nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.

Damit ist die Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Schwestergesellschaften entgegen dem Gesetzeswortlaut möglich.