Gemäß dem BFH-Urteil vom 14.10.2020 (II R 30/19; BFH/NV 2021 S. 727) sind sowohl die Steuerberatungskosten zur Nacherklärung der Einkommensteuer des Erblassers wie auch die Aufwendungen für die Haushaltsauflösung als Nachlassregelungskosten i. S. v. § 10 (5) Nr. 3 S. 1 ErbStG bei der Ermittlung der erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs abzugsfähig. Entscheidend hierfür ist der unmittelbare Zusammenhang mit den Gegenstanden in einem Nachlass.