Grundsätzlich unterliegt der Erwerb eines im Inland befindlichen Grundstückes auch bei im Ausland befindlichen Erwerbern der inländischen Erbschaftsteuerpflicht.

Nun hat der BFH am 23.11.2022 (II R 37/19) entschieden, dass bei einem Vermächtnis eines im Ausland lebenden Erblassers an einem im Inland befindlichen Grundstück zu Gunsten einer im Ausland lebenden Person hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer anfällt.