Grundsätzlich unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer. Das Finanzgericht Hamburg hat am 12.06.2018 (AZ 3 K 77/17) dies für den Fall einer Einladung der Lebensgefährtin auf eine Luxus-Kreuzfahrt nicht als schenkungsteuerpflichtigen Vermögenszuwachs angesehen, da die Zuwendung an die Begleitung des Schenkers geknüpft war. Nun hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort.