Personen der Steuerklasse I steht nach § 13 (1) Nr. 1a ErbStG ein Freibetrag für Hausrat von EUR 41.000 sowie von EUR 12.000 für andere bewegliche Gegenstände nach § 13 (1) Nr. 1b ErbStG zu. Personen der Steuerklasse II und III erhalten einen Freibetrag nach § 13 (1) Nr. 1b ErbStG von EUR 12.000 für Hausrat und bewegliche Gegenstände. Erfolgt eine mittelbare Zuwendung von Geld zum Zwecke des Erwerbs von beweglichen Gegenständen, kann der Freibetrag für Hausrat von EUR 12.000 neben dem persönlichen Freibetrag von mind. EUR 20.000 genutzt werden.