Grundsätzlich sind gemäß § 7 (8) ErbStG auch Wertsteigerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften schenkungsteuerpflichtig, wenn diese z. B. auf überquotale Einlagen eines Gesellschafters beruhen.
Der BFH hat am 23.09.2025 (II R 19/24) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn zwischen den Gesellschaftern weder eine Unentgeltlichkeit, noch eine Bereicherungsabsicht bestand. Lediglich dann scheidet eine Schenkungsteuerpflicht aus, wenn zwischen den Beteiligten fremdübliche Konditionen vereinbart waren und übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass sich Leistung und Gegenleistung ausgleichen.