Wird bei der Hofübergabe ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart, führt dies nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 08.05.2019 (VI R 26/17) nicht zur Betriebsaufgabe. Vielmehr entstehen zwei Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des neuen Eigentümers und Nießbrauchsverpflichtenden und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers.

Solange der Nießbraucher keine Betriebsaufgabe erklärt hat, gehören sowohl die Pachteinnahmen als auch Zahlungen zur Ablösung des Nießbrauchsrechts zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

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