Ein privatschriftlich errichtetes Testament ist nur unter Einhaltung sämtlicher formeller Voraussetzungen wirksam. Auf welches Material das Testament errichtet wird, ist hingegen nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 28.01.2020 (31 Wx 229/19) ohne Bedeutung. So wurde die Rückseite eines Notizzettels einer Gemeinde im Format 10 cm x 7 cm verwendet, welches zusätzlich mittig auf einer Länge von ca. 3 cm eingerissen war. Hintergrund war, dass der Erblasser das Testament während eines Krankenhausaufenthaltes verfasste, bereits früher ungewöhnliche Materialien verwendete und damit am Testierwillen keine Zweifel bestanden.