§ 13 (1) Nr. 9 ErbStG sieht einen zusätzlichen Freibetrag von EUR 20.000 für Personen vor, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben.

Der BFH hat am 10.05.2017 (II R 37/15) entschieden, dass der Freibetrag auch abstrakt unterhaltspflichtigen Personen wie den Kindern zu gewähren ist, auch wenn der Erblasser aufgrund eigenen Vermögens nicht unterhaltsberechtigt ist.