Liegt eine privatschriftliche Generalvollmacht vor, welche auch über den Tod hinaus gültig ist, welche u. a. auch die Vermögenssorge beinhaltet, ist die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich. Verweigert das Kreditinstitut die Auszahlung des Guthabens ohne der Vorlage eines Erbscheins, ist diese gemäß der Entscheidung des Landgerichts Memmingen vom 28.10.2019 (22 O 257/19) schadensersatzpflichtig und hat die Kosten des Erbscheins zu tragen.