Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks bei der Erbschaftsteuerfestsetzung ist oft die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Diese Kosten sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 19.06.2013 (II R 20/12) dann als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuerberechnung abzugsfähig, wenn diese im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen oder für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallen sind. (vgl. ErbStH E 10.7 S. 2 „Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens“)