Wird ein Testament vernichtet, spricht dies für den Widerruf desselben; in der Regel tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Das Oberlandesgericht München hat hingegen im Beschluss vom 31.10.2019 (31 Wx 398/17) entschieden, dass die reine Unauffindbarkeit eines Ehegattentestaments nicht für den gewollten Widerruf spricht, wenn eine Kopie vorgelegt werden kann, sofern die Beteiligten über die formgerechte Errichtung und den Inhalt der Verfügung einig sind.

Ähnlich entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 05.09.2019 (3 W 79/18). Hier wurde eine mit einem Scanner gefertigte und am Computer gespeicherte Bilddatei als Testamentsnachweis anerkannt.