Grundsätzlich sind privatschriftliche Testamente zivilrechtlich nur dann wirksam, wenn u. a. die Schriftform beachtet wird.

Erbschaftsteuerlich ist gemäß BFH-Urteil vom 22.09.2010 (II R 46/09), bestätigt durch die Entscheidung des Finanzgerichtes Nürnberg vom 14.01.2016 (4 K 747/15) auch eine formunwirksame letztwillige Verfügung steuerlich zu beachten, wenn diese dem Willen des Erblassers entspricht und von den Erben entsprechend umgesetzt worden ist.

Folglich können z. B. durch Vermächtnisse auch die Freibeträge nicht in der gesetzlichen Erbfolge befindlicher Personen genutzt werden.