Gemäß § 13 (1) Nr. 4a und 4b ErbStG ist die schenkweise bzw. erbweise Übertragung des Familienheims an Ehegatten von der Erb- und Schenkungsteuer befreit. Nun hat der BFH am 04.06.2025 (II R 18/23) entschieden, dass die Privilegierung des Familienheims auch dann greift, wenn die Immobilien im Rahmen einer Ehegatten-GbR gehalten wird. Nichts anderes sollte für die Begünstigung nach § 13d ErbStG für Mietwohngrundstücke gelten.