Nach § 13 Nr. 4aff ErbStG ist die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims im Wege der Erbfolge an Kinder (bis zu 200 m² Wohnfläche) oder an den Ehegatten (unbegrenzt) im Erb- oder Schenkungsfall unter der Voraussetzung der 10-jährigen Eigennutzung durch den Erben von der Erbschaftsteuer befreit.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 16.05.2018 – 4 K 1063/17 Erb umfasst die Befreiung jedoch nur das mit dem Familienheim bebaute Grundstück mit der im Grundbuch eingetragenen Flurnummer, nicht jedoch ein Gartengrundstück auf einer eigenen Flurnummer.

Zur Sicherung der Erbschaft-/Schenkungsteuerbefreiung des Gartengrundstücks sollte aus diesem Grunde unbedingt vor Ausführung der Zuwendung eine grundbuchmäßige Vereinigung des Gartengrundstücks mit dem bebauten Grundstück erfolgen.

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