Grundsätzlich kann das Erbrecht nur aufgrund der Vorlage des Testamentes erbracht werden. Nun hat das Hanseatische Oberlandesgericht am 25.01.2019 (2 W 45/18) entschieden, dass eine Kopie des Originaltestamentes dann ausreicht, wenn der Beweis der formgültigen Errichtung und des genauen Inhalts erbracht ist und kein Anlass für die Annahme einer Testamentsfälschung besteht.

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