Das OLG Brandenburg hat am 17.06.2020 (7 U 146/17) entschieden, dass eine Buchwertabfindung so zu verstehen ist, dass die stillen Reserven und der Firmenwert nicht zu berücksichtigen sind. Zum Buchwert zählen jedoch alle offenen Rücklagen und in der Bilanz ausgewiesenen Posten mit Rücklagecharakter.