Grundsätzlich stellen die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 10 (5) Nr. 1 ErbStG dar, welche erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb mindern.

Nun hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 15.05.2019 (7 K 2712/18) entschieden, dass auch die Beratungskosten für die Erstellung einer berichtigten Einkommensteuererklärung des Erblassers zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören. Dabei zählen – entgegen dem Erlass der obersten Finanzbehörden vom 11.12.2015 (BStBl. I 15, 1028) – nicht nur die Kosten, welche durch vom Erblasser beauftragte Tätigkeiten entstehen, sondern alle Aufwendungen, welche für Steuererklärungen, die bis zum Ablauf des Todesjahres angefallen sind, zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof – die Revision ist unter II R 30/19 anhängig.

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